Gesetze / Leerverkaufs-Anzeigeverordnung

LAnzV

§ 3 Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnzV%202014/3#abs-1 (1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten muss Folgendes enthalten:

1.
den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den BIC des Anzeigenden,
2.
den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,
3.
die Angabe der öffentlichen Emittenten, für die die Absicht zur Inanspruchnahme der Ausnahme angezeigt wird, sowie
4.
das Datum der Absichtsanzeige.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnzV%202014/3#abs-2 (2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Vereinbarung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit des Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder Anerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen Emittenten oder einer in seinem Namen handelnden Person unterzeichnet sein.

§ 2 § 4